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16. Februar 2010
Patientenverfügung: Gesetz stärkt Willen des Verfassers
Was geschieht mit mir, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann? Diese Frage macht vielen Menschen Angst. Ein Schlaganfall, ein Verkehrsunfall oder eine unheilbare Krankheit können das Leben für immer verändern. Mit einer Patientenverfügung machen Sie Ihren Willen deutlich - sie gilt in Zeiten, in denen Sie selbst keine Auskunft mehr geben können. Seit dem 1. September 2009 ist dazu ein neues Gesetz in Kraft getreten. Es gibt einiges zu beachten.
"Lebensverlängernde Maßnahmen" - bei vielen weckt dieser Begriff unangenehme Assoziationen. Sie sehen sich bewusstlos medizinischen Apparaten ausgeliefert, obwohl die Rückkehr ins Leben für immer versperrt ist. "In Würde sterben" ist dann oft die Antwort darauf. Der eigene Wille kann vorsorglich in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Diese wird dann wirksam, wenn der Betroffene Zustimmung und Ablehnung nicht mehr selbst äußern kann. Eine Patientenverfügung macht Angaben darüber, welche therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen eingefordert, zeitlich beschränkt oder abgelehnt werden.
Vorsorgevollmacht regelt, wer stellvertretend Entscheidungen treffen darf
Wichtiger Schritt zur bestmöglichen Absicherung ist aber auch die so genannte Vorsorgevollmacht. Sie ermöglicht Personen, im Namen des Patienten zu handeln, wenn er dazu nicht mehr in der Lage ist. Denn Ehepartner oder Angehörige können in diesem Fall nicht automatisch die Interessen des Betroffenen vertreten. Probleme kann es z. B. beim Zugriff auf das Konto des Patienten geben, bei der Einsicht in dessen Krankenunterlagen oder bei rechtlichen Angelegenheiten. Erst wenn ein "rechtskräftiger Vertreter" ausgewählt wurde, kann dieser auch über Gesundheitsvorsorge und Pflege entscheiden, so weit das nicht in der Patientenverfügung angesprochen ist. Ansonsten muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestimmen. Und das kann, im Zweifelsfall, auch ein Fremder sein.
Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich formuliert sein. Eine Beglaubigung durch den Notar kann Zweifel an der Echtheit im vornherein ausräumen. Am besten ist es, die Vollmacht gemeinsam mit der Patientenverfügung auszustellen. Denn während in der Vollmacht geregelt wird, "wer" den Willen des Patienten vertreten soll, findet in der Verfügung Ausdruck, "wie" dieser Wille lautet. Ein neues Gesetz, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, verleiht der Patientenverfügung noch stärkeres Gewicht. Ohne Verfügung ist der "mutmaßliche Wille" des Patienten ausschlaggebend. Und der muss oft erst in Gesprächen mit Angehörigen ermittelt oder abgeleitet werden aus früheren Äußerungen des Betroffenen.
Neue Patientenverfügung in jeder Krankheitsphase bindend
Die Patientenverfügung kann hier vorsorgen. Neu an dem kürzlich erlassenen Gesetz ist, dass die Verfügungen auch dann verbindlich sind, wenn kein tödlicher Verlauf absehbar ist. Ärzte müssen dem Willen des Patienten also auch dann nachgehen, wenn das Leiden ihrer Meinung nach nicht zwingend zum Tode führt. Der dargelegte Wille ist in jedem Krankheitsstadium verbindlich. Das gilt aber nur, wenn die Behandlungen und ärztlichen Eingriffe, die der Patient wünscht oder ablehnt, in der Verfügung genau festgelegt wurden. Sie müssen sich dem akuten Fall zuordnen lassen. Formulierungen wie "unwürdiges Dahinvegetieren" oder "qualvolles Leiden" sind zu schwammig und zu vielseitig interpretierbar, als dass sich daraus eine klare Handlungsanweisung ableiten ließe. Und eine Verfügung, die künstliche Ernährung nach einem Schlaganfall ablehnt, ist nicht bindend, wenn der Patient an Demenz erkrankt ist.
Ärzte, Anwälte und Experten der Wohlfahrtsverbände können gefragt werden, falls Hilfe bei der Verfassung der Patientenverfügung benötigt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Beratung nicht, genauso wenig muss die Verfügung notariell beglaubigt sein. Aus dem Text sollte aber hervorgehen, dass man sich intensiv und ernsthaft mit dem Thema befasst hat und sich der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst ist. Das zeigt man auch damit, dass das Datum der Verfügung von Zeit zu Zeit aktualisiert wird. Eine zeitliche Begrenzung für die Gültigkeit der Verfügung gibt es aber nicht. In jedem Fall wichtig ist aber die Unterschrift, die man unter den Text setzen sollte.







